Basel: Schweighauserische Universitäts-Buchdruckerei. 1864. - 26 S.
Wahrend das formelle Notherbenrecht, wie es bis zur Zeit der classischen Juristen sich entwickelt hat, durch Monographien von anerkannem Ruf in allen Hauptpunkten hinlandlich festgestellt ist, gehen über die Grundlagen der verwandten Lehre des Pflichttheilsrechts die Meinungen
mehr noch aus einander, als es nach der äußeren Formulirung oft den Anschein hat.